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Verpflichtung auf das Berufsgeheimnis (§ 203 StGB)

Anlage 4 zum Auftragsverarbeitungsvertrag — für Berufsgeheimnisträger (Recht, Steuer, Wirtschaftsprüfung, Heilberufe). Wird auf Verlangen des Auftraggebers als Anlage beigebracht. Stand: Juli 2026

Verpflichtung als „sonstige mitwirkende Person" i. S. v. § 203 Abs. 3, 4 StGB

zwischen

dem Auftraggeber – Berufsgeheimnisträger i. S. v. § 203 StGB (Angaben siehe Konto/Abschlussbestätigung) –

und

Artur Parutkin (Einzelunternehmen), Isestraße 35, 20144 Hamburg – als mitwirkende Person, nachfolgend „Auftragnehmer".

Präambel

Der Auftraggeber unterliegt als Angehöriger eines in § 203 StGB genannten Berufs der beruflichen Schweigepflicht. Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber IT-/KI-gestützte Leistungen (privatai.com) und wird dabei als „sonstige mitwirkende Person" i. S. v. § 203 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 StGB tätig. Die Einbeziehung mitwirkender Personen ist berufsrechtlich zulässig (u. a. § 43e BRAO, § 62a StBerG, § 50a WPO sowie die ärztlichen Berufsordnungen). Diese Erklärung ergänzt den Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).

§ 1 Verschwiegenheit

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Tätigkeit bekannt werdenden fremden Geheimnisse des Auftraggebers und seiner Mandanten/Patienten/Klienten („Geheimnisschutzdaten") Stillschweigen zu bewahren und sie nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten.
  2. Der Zugriff auf Geheimnisschutzdaten erfolgt nur, soweit dies zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Im Regelbetrieb werden Eingaben und Ausgaben weder gespeichert noch eingesehen (vgl. Anlage 2 TOM sowie § 4 AVV).

§ 2 Belehrung über die Strafbarkeit nach § 203 StGB

  1. Gegenstand der Schweigepflicht. Der Auftragnehmer ist als „sonstige mitwirkende Person" i. S. v. § 203 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 StGB zur Verschwiegenheit über alle fremden Geheimnisse verpflichtet, die ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden. Fremde Geheimnisse sind insbesondere zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse (etwa Mandats-, Behandlungs- und Beratungsverhältnisse, Gesundheitsdaten, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

  2. Strafbarkeit des Offenbarens. Wer als mitwirkende Person unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit bekannt geworden ist, wird nach § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Offenbaren ist jede Weitergabe oder sonstige Zugänglichmachung gegenüber einem unbefugten Dritten, gleich in welcher Form.

  3. Erhöhte Strafe. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 203 Abs. 6 StGB).

  4. Verwertungsverbot. Ebenso strafbar ist nach § 204 StGB, wer ein fremdes Geheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 StGB verpflichtet ist, unbefugt verwertet (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe).

  5. Fortgeltung. Die Schweigepflicht besteht nach Beendigung der Tätigkeit für den Auftraggeber unverändert fort; auch ein Offenbaren nach diesem Zeitpunkt ist strafbar (§ 203 Abs. 4 StGB, § 4 dieser Erklärung).

  6. Weitergabe der Verpflichtung. Zieht der Auftragnehmer weitere Personen hinzu, die auf Geheimnisschutzdaten in wahrnehmbarer Form zugreifen können, hat er diese vor deren Tätigwerden in gleicher Weise zur Geheimhaltung zu verpflichten und über die Strafbarkeit zu belehren (§ 3 dieser Erklärung). Unterlässt er dies und offenbart die hinzugezogene Person ein Geheimnis, kann sich der Auftragnehmer nach § 203 Abs. 4 Satz 2 StGB selbst strafbar machen.

  7. Strafantrag; weitere Pflichten. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (§ 205 StGB). Unberührt bleiben die Pflichten aus der DSGVO und dem BDSG, die vertraglichen Pflichten aus dem AVV und dieser Erklärung sowie zivilrechtliche Ansprüche des Auftraggebers und der betroffenen Personen (insbesondere Unterlassung und Schadensersatz).

  8. Bestätigung. Der Auftragnehmer bestätigt, diese Belehrung erhalten, gelesen und verstanden zu haben, und verpflichtet sich, sie zu beachten.

§ 3 Einbeziehung eigener Beschäftigter und Unterauftragnehmer

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet die von ihm eingesetzten Personen (Beschäftigte, Auftragnehmer) in gleichem Umfang zur Verschwiegenheit und belehrt sie über § 203 Abs. 4 StGB, bevor sie Zugang erhalten.
  2. Unterauftragnehmer werden entsprechend verpflichtet, soweit sie auf Geheimnisschutzdaten in wahrnehmbarer Form zugreifen können. In den Standard-Tarifen werden Eingaben und Ausgaben weder gespeichert noch protokolliert (vorbehaltlich der eng begrenzten Sicherheitsausnahme nach § 4 Nr. 2 AVV); eine Kenntnisnahme durch das Personal der Unterauftragsverarbeiter ist nicht vorgesehen und wird durch die in Anlage 2 (TOM) beschriebenen Maßnahmen verhindert; deren Personal ist nach Art. 28 Abs. 3 lit. b, Art. 29 DSGVO zur Vertraulichkeit verpflichtet (§ 4 AVV). Eine ausdrückliche vertragliche § 203- und Beschlagnahmeschutz-Zusage der gesamten Verarbeitungskette — einschließlich des Inferenz-Rechenzentrums — bietet der Auftragnehmer im Rahmen des Enterprise-Setups an (deutsches Hosting über einen hierfür geeigneten Anbieter; die verbindliche Festlegung erfolgt im Enterprise-Vertrag).

§ 4 Dauer

Die Verschwiegenheitspflicht besteht während der Vertragslaufzeit und nach deren Beendigung fort.

§ 5 Verhältnis zum AVV / Hauptvertrag

Diese Erklärung tritt neben den AVV und den Hauptvertrag. Bei Widerspruch in Fragen des Berufsgeheimnisses geht diese Erklärung vor.