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Enterprise — individuell vereinbartes Setup für Berufsgeheimnisträger

Unverbindliche Produktinformation. Rechte und Pflichten entstehen ausschließlich durch den individuell geschlossenen Enterprise-Vertrag. Das Enterprise-Setup wird gesondert vereinbart und ist nicht Bestandteil der Standard-Tarife. Diese Seite beschreibt, was in einem Enterprise-Vertrag vereinbart werden kann — sie sagt nichts darüber aus, was heute bereits eingerichtet wäre. Stand: August 2026

Für wen

Für Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer u. a.) und andere Organisationen mit erhöhten Vertraulichkeits- und Beschlagnahmeschutz-Anforderungen. „Geheimnisschutzdaten" bezeichnet dabei die fremden Geheimnisse, die der beruflichen Schweigepflicht des Kunden unterliegen (vgl. die Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB, Anlage 4 zum AVV).

Ausgangspunkt: was die Standard-Tarife bereits abdecken

Damit erkennbar ist, was das Enterprise-Setup hinzufügt, zuerst der heutige Stand der Tarife Essential und Professional:

Was die Standard-Tarife nicht leisten: keine § 203-Zusage der übrigen Glieder der Verarbeitungskette, keine KI-Inferenz in Deutschland, keine vertraglich festgelegte Handhabung von Beschlagnahmesituationen, keine dedizierte Infrastruktur. Der in den Standard-Tarifen eingesetzte Inferenz-Anbieter gibt eine Verpflichtung auf das Berufsgeheimnis nicht ab; sein Personal ist nach Art. 28 Abs. 3 lit. b, Art. 29 DSGVO zur Vertraulichkeit verpflichtet, was etwas anderes ist. Genau diese Punkte sind Gegenstand des Enterprise-Vertrags.

Was im Enterprise-Vertrag vereinbart wird

  1. Deutsches Hosting der KI-Inferenz. Auf Wunsch richten wir die KI-Inferenz in einem deutschen Rechenzentrum ein; der Anbieter wird im Enterprise-Vertrag verbindlich benannt. Die Auswahl richtet sich nach Ihren Anforderungen (deutsches Hosting bzw. Confidential Computing). Der gewählte Anbieter wird für Ihren Vertrag Unterauftragsverarbeiter: Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 2, 4 DSGVO wird geschlossen, bevor Daten fließen, und Ihnen gegenüber offengelegt. Welche Modelle in einem deutschen Setup zur Verfügung stehen, klären wir vorab — der Modellumfang kann von dem der Standard-Tarife abweichen.

  2. § 203 StGB über die gesamte Verarbeitungskette. Die Verpflichtungserklärung des Anbieters (Anlage 4 zum AVV) liegt vor und bindet ihn bereits heute. Im Enterprise-Vertrag vereinbaren wir zusätzlich mit dem für Sie eingesetzten Inferenz-Anbieter eine entsprechende Zusage: Wahrung der Geheimnisschutzdaten, Verpflichtung seines Personals nach § 203 Abs. 4 StGB und Weitergabe dieser Verpflichtung an dessen eigene Unterauftragnehmer. Erst diese Kette ergibt die durchgängige vertragliche § 203-Zusage. Sie wird je Vertrag beschafft — sie besteht nicht vorab, und wir sagen sie nicht unabhängig vom gewählten Anbieter zu. Gibt kein geeigneter Anbieter diese Zusage ab, kommt das Setup nicht zustande.

  3. Umgang mit Beschlagnahmesituationen (§ 97 Abs. 2 StPO). Der Beschlagnahmeschutz für Daten bei Dienstleistern ist gesetzlich nicht abschließend geklärt. Im Enterprise-Vertrag legen wir deshalb das Verhalten vertraglich fest: Geheimnisschutzdaten werden nicht freiwillig herausgegeben; gegen Beschlagnahmen wird, soweit rechtlich möglich, Widerspruch eingelegt; Sie werden unverzüglich benachrichtigt, soweit dies gesetzlich zulässig ist; und dieselben Pflichten werden dem eingesetzten Inferenz-Anbieter auferlegt, soweit er sie übernimmt. Vereinbaren lässt sich das Verhalten. Ob im Einzelfall ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 2 StPO besteht, richtet sich nach den Umständen und wird von den Gerichten entschieden; das wird nicht zugesichert und kann durch keinen Vertrag geschaffen werden.

  4. Dedizierte Infrastruktur. Die in den Standard-Tarifen genutzte Generative API ist mandantenfähig (shared): Inhalte werden nicht gespeichert und nicht für Training verwendet, die Infrastruktur ist aber nicht für einen Kunden allein reserviert. Auf Wunsch richten wir eine dedizierte Umgebung bzw. dedizierte Inferenz ein; Zuschnitt, Betriebsmodell und Kosten werden im Enterprise-Vertrag festgelegt.

  5. Umgang mit der Sicherheitsausnahme. Die vorübergehende Sicherung einzelner Anfragen bei Systemfehlern oder erkanntem Missbrauch (§ 4 Nr. 2 AVV) ist eine Bedingung des heute eingesetzten Inferenz-Anbieters. Ob ein für Sie gewählter Anbieter dieselbe, eine engere oder keine solche Ausnahme vorsieht, hängt von dessen Bedingungen ab; sie wird im Enterprise-Vertrag ausdrücklich geregelt und offengelegt. Ihren Wegfall sagen wir nicht vorab zu.

  6. Haftung, Prüf- und Nachweisrechte. Für die Standard-Tarife gilt die Haftungsregelung des § 9 AGB. Im Enterprise-Vertrag wird die Haftung individuell verhandelt und kann hiervon abweichen; ebenso lassen sich Prüf-, Audit- und Nachweisrechte über Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO hinaus vereinbaren. Welche Haftungssummen und Prüfrechte am Ende gelten, ergibt die Verhandlung; das wird hier nicht vorweggenommen.

Fragen, die vor einem Enterprise-Vertrag zu klären sind

Was Enterprise nicht ist

Wichtiger Hinweis

Der konkrete Anbieter sowie der genaue Umfang der § 203-, Beschlagnahme-, Haftungs- und Infrastruktur-Regelungen werden im Enterprise-Vertrag verbindlich festgelegt. Bis zu dessen Abschluss besteht keine dieser Zusagen. Sie greifen zudem nur, soweit ausschließlich die dafür vorgesehenen Modelle und Verarbeitungswege genutzt werden; welche das sind, führt der Enterprise-Vertrag abschließend auf.

Umfang und Preis

Umfang und Preis werden individuell bestimmt. Sie hängen davon ab, welche der oben genannten Bausteine Sie benötigen, welcher Anbieter die geforderten Zusagen abgibt und wie die Umgebung zugeschnitten wird. Einen Listenpreis gibt es nicht; ein Angebot entsteht nach der Anforderungsklärung.

So kommen Sie an das Enterprise-Setup

Das Enterprise-Setup wird individuell konfiguriert und vertraglich gesondert vereinbart. Bitte vereinbaren Sie ein Gespräch über privatai.com/contact.

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